Stmk JagdG 1986: § 56 Abs 1 (Wildabschuss, Erfüllung des Abschussplanes, Zielsetzung des Abschussplanes)
§ 56 Abs 4 (Genehmigung des Abschussplanes subsidiär durch die Behörde; Bedachtnahme auf die Nachbargebiete; beantragter unbeschränkter Rehwildabschuss; Festlegung aufgrund des Wildbestandes, Frage der Zählbarkeit)