GewO 1994 § 13 Abs 1 Z 1 lit b (Gewerbeausschlussgrund; gerichtliche Verurteilung wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen; Verwirklichung vergleichbarer Tatbestände im Ausland; Auslandsstraftat; vergleichbarer Straftatbestand im FrG; maßgebend rechtskräftige Verurteilung mit entsprechendem Strafausmaß)