Krnt BauO: § 10 Abs 1 lit b (Bauwerber, der nur Miteigentümer der Liegenschaft; Zustimmung der Eigentümer, Wohnungseigentum; Beschluss der Mehrheit und qualifizierte Untätigkeit der Minderheit ausreichend; keine Anfechtung oder Genehmigung durch das Gericht, Zustimmungserfordernis nach BauO erfüllt; Unklarheit über gefassten Beschluss, keine ordnungsgemäße Kundmachung des Beschlusses, kein Lauf der Anfechtungsfrist, keine qualifizierte Untätigkeit)