Stmk BauG: § 41 Abs 3 (vorschriftwidrige bauliche Anlage, Beseitigungsauftrag; rechtskräftige Benützungsbewilligung steht Bauauftrag nicht entgegen)
VwGH 17. 4. 2007, 2003/06/0204
Die BauBeh und die bel Beh sind der Argumentation des Bf betreffend die Auswirkungen der BenützungsBewilligung auf die Rechtmäßigkeit der Abweichungen der baulichen Maßnahmen von der Baubewilligung zu Recht nicht gefolgt. Der Umstand nämlich, dass eine Benützungsbewilligung erteilt wurde, bedeutet nicht, dass nicht festgestellte Konsenswidrigkeiten als geheilt anzusehen wären (VwGH 7. 9. 1993, 91/05/0183). Aus einer Benützungsbewilligung kann kein anderes Recht als auf Benützung abgeleitet werden. Durch eine Benützungsbewilligung wird ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert (VwGH 19. 9. 2006, 2005/06/0077). Auch der vorliegende Spruch des BenützungsbewilligungsB enthält keinen Anhaltspunkt, dass neben der Erteilung der Benützungsbewilligung auch Baubewilligung erteilt werden sollte. Beseitigungsaufträge und Sicherungsaufträge daher zu Recht erteilt. Abweisung.