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VfGH B 2114/06, 12. 6. 2007 (Menschenrechtskonvention, Art 10)

JudikaturVfGHZfV 2007/2832ZfV 2007, 1240 Heft 6 v. 14.1.2008

RAO § 9 Abs 1 (Rechtsanwalt ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten; hier: Äußerung ist noch als zulässiges Angriffs- und Verteidigungsmittel iSd RAO zu werten; Verletzung im Recht auf freie Meinungsäußerung)

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