MRK: Art 6 Abs 1 (Entscheidung innerhalb abgemessener Frist; Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles; hier: 8 Jahre)
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter: § 1 Abs 1 (Disziplinarvergehen)