MRK: Art 10 Abs 1 (jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung)
Art 10 Abs 2 (Meinungsäußerungsfreiheit kann bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden; hier: Äußerung ist noch als zulässiges Angriffs- und Verteidigungsmittel iSd RAO zu werten)