Tir GVG 1996 idF LGBl 1999/75: § 2 Abs 2 (land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb; Begriff; keine Differenzierung dahin gehend, dass einem „bloßen“ Pächter land- oder forstwirtschaftlicher Flächen der Eigentumserwerb an den gepachteten Grundstücken schlechthin versagt wäre)