Wr BauO: § 1 Abs 4 (Flächenwidmungsplan, Änderung; wichtiger Grund; insbesondere aufgrund Bevölkerungsentwicklung, Änderung der natürlichen, ökologischen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten, gegebenenfalls im Hinblick auf eine neue Bewertung einzelner Ziele; Abwägung der für die Änderung sprechenden Rücksichten mit den dagegen sprechenden Rücksichten; Grundlagenforschung; landwirtschaftliche Nutzung bleibt möglich)