WRG 1959 § 17 Abs 1 (Stehen verschiedene Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse besser dient)
§ 109 Abs 1 (Widerstreit; Entscheidung, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt)
§ 109 Abs 2 (ebenso; Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber - bei der Behörde geltend gemacht werden)