AVG § 60 (Bescheide, Begründung; Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und bei Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, aktenwidrige Annahme)
2007/02/0035, 30. 3. 2007
Die Annahme der bel Beh (die keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat) zur Lenkereigenschaft des Bf steht mit dem Akteninhalt nicht in Übereinstimmung: Der Zeuge D gab in seiner Einvernahme nämlich ausdrücklich an, er selbst habe das Fahrzeug nicht nur - wie die bel Beh unterstellte - zum sondern auch vom fraglichen Lokal weg gelenkt. Dadurch, dass sich die bel Beh mit diesen Angaben nicht (entsprechend) auseinandergesetzt hat, hat sie gegen die aus § 60 AVG iVm § 24 VStG resultierende Begründungspflicht verstoßen, wobei die Relevanz dieses Verfahrensmangels auf der Hand liegt. Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.