vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 2006/19/0079, 21. 3. 2007 (Verwaltungsverfahren)

JudikaturVwGHZfV 2007/2781ZfV 2007, 1220 Heft 6 v. 14.1.2008

ZustG § 8 Abs 1 (Änderung der Abgabestelle während eines Verfahrens, unverzügliche Mitteilung, Asylwerber)

2006/19/0079, 21. 3. 2007

Die Besonderheit von Fällen in AsylVerf liegt darin, dass die „Änderung“ der Abgabestelle oft im Verlust der bisherigen Unterkunft ohne gleichzeitigen Erwerb einer neuen besteht. Lt VwGH 18. 4. 2002, 2001/01/0559 = ZfVB 2003/1630, und 21. 11. 2002, 2000/20/0359 = ZfVB 2004/1784, ist auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine „unverzüglich“ mitzuteilende „Änderung“. Das bedeutet freilich nicht, dass bei jedem Wechsel der Unterkunft zwei Mitteilungen zu erfolgen hätten, zunächst eine über die Aufgabe der bisherigen Unterkunft und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen. Bei der Beurteilung der „Unverzüglichkeit“ einer tatsächlich erfolgten Mitteilung ist in den für das AsylVerf - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten - typischen Fallgestaltungen vielmehr auch zu berücksichtigen, dass es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststeht. In einem Fall wie dem vorliegenden wäre die Frist für die „unverzügliche“ Mitteilung des Gesamtvorganges - bei Aufgabe der Unterkunft in U am 22. 9. 2003 und Erwerb einer neuen Abgabestelle in W am 25. 9. 2003 - daher erst ab dem 25. 9. 2003 zu berechnen gewesen. Eine solche Beurteilung wird jedenfalls immer dann geboten sein, wenn der Erwerb der neuen Abgabestelle innerhalb des für die „unverzügliche“ Mitteilung des Verlustes der bis-

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!