AVG: § 42 Abs 1 idF BGBl I 1998/158 und 2004/10 (mündliche Verhandlung, Präklusion, wenn keine rechtzeitigen Einwendungen; nunmehr Verlust der Parteistellung bei gänzlicher Unterlassung von Einwendungen; Beibehaltung der Präklusionsformel unter Hinweis auf die Novelle BGBl I 1998/158, keine Schlussfolgerungen aus dem Wort „wenn“)
Slbg BauTG: § 5 (kein subjektives Recht des Nachbarn; Einwand der Veränderung von Grundwasserströmen)