EGVG: Art II Abs 2 lit D Z 43a (Anwendung des AVG auf Unabhängigen Bundesasylsenat, Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung iSd § 67d AVG, wenn Sachverhalt aus Aktenlage in Verbindung mit Berufung geklärt; ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und schlüssige Beweiswürdigung der Erstbehörde, keine neuen Sachverhaltsbehauptungen in der Berufung, keine neuen Ermittlungen durch Unabhängigen Bundesasylsenat, Verhandlungspflicht bei Abgehen von bzw Ergänzung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung)