AVG § 58 Abs 1 (Bescheid, Inhalt und Form; Bescheidmerkmale, Mindesterfordernisse; normativer Abspruch, keiner; Bescheidbezeichnung im Zweifel ausschlaggeben; Mitteilung einer Rechtsansicht)
2005/06/0241, 23. 1. 2007
Die Bf beantragten in einem BauanzeigeVerf (Antennentragmast mit in Container untergebrachter Technikeinheit) Akteneinsicht und Zuerkennung der Parteistellung. Der Stadtmagistrat richtete eine Erledigung an den Vertreter der Bf, in welcher unter der Überschrift „Rechtliche Würdigung“ die Rechtsauffassung mitgeteilt wurde, dass die im Container untergebrachte Telekommunikationsanlage nicht der Tri BauO unterliege. „Aufgrund dessen wurde die Anzeige der C vom … betreffend die Aufstellung … zur Kenntnis genommen und kann daher die weitere Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt werden.