AVG § 7 Abs 1 Z 4 (Befangenheit von Verwaltungsorganen; Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; geänderte Rechtsmeinung seitens der Behörde bietet ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Anlass, Befangenheit anzunehmen)
Bgld AWG 1993: § 69 Abs 3 (Auftrag gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen; Voraussetzungen)