VwGG § 46 (Wiedereinsetzung; Mängelbehebungsfrist; Geltendmachung der Nichtversäumung, kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund)
2007/02/0084, 20. 4. 2007
Der A, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Mängelbehebungsfrist zu bewilligen wurde im Wesentlichen damit begründet, der einschreitende RA sei dem Mängelbehebungsauftrag zur Gänze nachgekommen, insb habe er die geforderte weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde „mit ins Briefkuvert gesteckt“. Es sei daher völlig unerklärlich, warum gerade diese nicht übermittelt worden wäre; einzige Erklärung dafür könnte sein, dass beim Öffnen des Briefkuverts in der Einlaufstelle des VwGH die beigelegte Kopie übersehen bzw dort abhanden gekommen sei. Mit diesem Vorbringen wird geltend gemacht, dass die Mängelbehebungsfrist nicht versäumt worden sei, was aber keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellt (VwGH 29. 9. 2000, 2000/02/0085 = ZfVB 2001/1763, 23. 5. 2006, 2006/02/0066 = ZfVB 2007/577, beide gleichfalls § 46 VwGG betreffend). Nichtstattgabe.