VwGG § 31 Abs 1 (Befangenheit eines Mitglieds des Gerichtshofes oder sonstige wichtige Gründe, die volle Unbefangenheit in Zweifel ziehen könnten, Enthaltung der Amtsausübung unter Anzeige an den Präsidenten)
VwGG § 31 Abs 1 (Befangenheit eines Mitglieds des Gerichtshofes oder sonstige wichtige Gründe, die volle Unbefangenheit in Zweifel ziehen könnten, Enthaltung der Amtsausübung unter Anzeige an den Präsidenten)