VwGG § 28 Abs 1 Z 4 (Beschwerdepunkt; verletztes Recht bei Aussetzungsbescheid)
2006/18/0035, 13. 3. 2007
Durch die von der bf Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verf festgestellt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei Prüfung des angef B gem § 41 Abs 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der VwGH nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der bf Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (VwGH 13. 2. 2007, 2006/18/0511).