VereinsG 2002: § 29 Abs 4 (behördliche Auflösung; Vereinsbehörde hat bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens dieses abzuwickeln; Bestellung eines von ihr verschiedenen Abwicklers unter bestimmten Voraussetzungen)
VereinsG 2002: § 29 Abs 4 (behördliche Auflösung; Vereinsbehörde hat bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens dieses abzuwickeln; Bestellung eines von ihr verschiedenen Abwicklers unter bestimmten Voraussetzungen)