Stmk VeranstaltungsG: § 22 Abs 1 Z 1 lit b (ungebührliche Belästigung der Nachbarschaft durch störenden Lärm; Auslegung wie im gewerblichen Betriebsanlagenrecht; Messung auf dem Nachbargrundstück, sofern eine solche möglich ist; auch umliegende Verkehrsflächen erfasst; Antrag betreffend Wettkämpfe auf Sportplatz bis 21.00 Uhr, Auflage der Durchführung bis 22.00 Uhr unzulässig)