PrivatschulG: § 14 Abs 2 (Verleihung des Öffentlichkeitsrechts)
§ 15 (Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an Privatschulen vor ihrem lehrplanmäßig vollen Ausbau jeweils nur für ein Jahr, danach nach Maßgabe der Unterrichtserfolge auch für mehrere Jahre, schließlich auf Dauer bei Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen)