MRK: Art 5 Abs 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit, Freiheitsentzug, Berücksichtigung der konkreten Situation, zB Art, Dauer, Auswirkungen und die Art der Durchführung der betreffenden Maßnahme, Möglichkeit des Betroffenen zu jederzeitigem Verlassen des ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereiches; Information des Betroffenen über diese Möglichkeiten; Anhaltung in der Zurückweisungszone des Flughafens Wien-Schwechat)