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VwGH 2007/11/0021, 24. 4. 2007 (Kraftfahrwesen)

JudikaturVwGHZfV 2007/2657ZfV 2007, 1180 Heft 6 v. 14.1.2008

FSG § 24 Abs 4 (Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 bei Bedenken, ob gesundheitliche Eignung noch gegeben ist)

2007/11/0021, 24. 4. 2007

Obwohl der Bf das ihm von der bel Beh zur Last gelegte Verhalten (Verletzung eines Dritten am Körper im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung) schon im VerwaltungsVerf bestritten hat, begnügt sich die bel Beh im angef B mit einem bloßen Hinweis auf den aktenkundigen Umstand, dass gegen den Bf im Hinblick auf § 83 Abs 1 StGB Strafantrag gestellt und eine Hauptverhandlung ausgeschrieben worden ist. Daraus leitet sie beim Bf das Vorliegen eines „gewissen Aggressionspotentials“ ab. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Bf („es werde nicht bestritten, dass gegen ihn eine Polizeianzeige erhoben wurde, wohl aber dass er L. die von diesem behauptete Verletzung zugefügt hätte“) ist dem angef B nicht zu entnehmen. Da eine Beweiswürdigung der insofern entgegengesetzten Beweisergebnisse nicht einmal ansatzweise vorhanden ist, ist der angef B schon aus diesem Grund mit einem Verfahrensmangel behaftet. Dieser Verfahrensmangel ist auch wesentlich, weil bei Zutreffen der Behauptungen des Bf, wonach er das ihm zur Last gelegte Vergehen nicht begangen habe, von einem Verhalten, das Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung hervorrufen könnte, nicht die Rede sein kann (VwGH 30. 9. 2002, 2002/11/0120 = ZfVB 2004/143, 27. 1. 2005, 2004/11/0217 = ZfVB 2006/421). Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

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