FSG § 8 Abs 1 (gesundheitliche Eignung)
§ 8 Abs 2 (ebenso; wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen; Beobachtungsfahrt ist in Zweifelsfällen vorgesehen; kein Absehen davon)