FSG § 26 Abs 2 (Sonderfälle der Entziehung; bei erstmaliger Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 erfolgt Entziehung für die Dauer von mindestens vier Monaten; längere Entziehungsdauer bei besonders gefährlichen Verhältnissen; hier: Fahrt mit beschädigten Reifen)
2004/11/0001, 24. 4. 2007