UnivStG 1997: § 69 Abs 1 Z 3 (Übertretung; vorsätzliches Führen einer den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung; „Führen“, Begriff; „Doktor“ der „Freien Universität Teufen“)
VStG § 5 Abs 1 (Schuld, Vorsatz)