GewO 1994 § 13 Abs 1 Z 1 (Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben; Ausschlussgründe; gerichtliche Verurteilung zu drei Monate übersteigender Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen; keine Bedeutung ob Straftat im Zusammenhang mit Gewerbeausübung gesetzt wurde oder dadurch Kunden oder Geschäftspartner geschädigt wurden)