FPG § 60 Abs 2 Z 1 (Rückkehrverbot, befristetes; großes öffentliches Interesse an Verhinderung der Suchtgiftkriminalität; gerichtliche Verurteilung; Überweisung von Drogengeldern; Tatbeitrag; bedingte Strafnachsicht; eigenständige Beurteilung durch Fremdenpolizei)
§ 62 Abs 1 (ebenso)