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VwGH 2006/19/0163 bis 0166, 17. 4. 2007 (Fremdenpolizei)

JudikaturVwGHZfV 2007/2623ZfV 2007, 1168 Heft 6 v. 14.1.2008

AsylG 1997 § 24b Abs 1 (Folteropfer und Traumatisierte; Anwendbarkeit auch im Berufungsverfahren)

2006/19/0163 bis 0166, 17. 4. 2007

Aus dem Verweis des § 24b Abs 1 AsylG auf die Best des § 24a AsylG lässt sich die Unbeachtlichkeit von Neuerungen im BerufungsVerf nicht ableiten. Es ist zwar richtig, dass § 24a Abs 1 AsylG unter der Überschrift „ZulassungsVerf in der Erstaufnahmestelle“ zunächst vorschreibt, das Bundesasylamt führe in der Erstaufnahmestelle „jedenfalls das ZulassungsVerf, das der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages“ diene. Schon der folgende Satz dieser Regelung („Diese Prüfung ist der inhaltlichen Prüfung des Asylantrages jedenfalls zeitlich vorzuschalten.“) stellt aber klar, dass damit die Gliederung des AsylVerf in ein ZulassungsVerf einerseits und das materiell inhaltliche Verf, das dem ZulassungsVerf folgt, andererseits, festgelegt werden sollte. Dieser Best kann hingegen nicht entnommen werden, dass das BerufungsVerf vor der bel Beh gegen eine negative erstinstanzliche ZulassungsE nicht mehr als Teil des ZulassungsVerf anzusehen ist und daher die Best des § 24b Abs 1 AsylG schon deshalb keine Anwendung zu finden hat, wird das ZulassungsVerf in einem solchen Fall idR doch erst dadurch beendet, dass die bel Beh das erhobene Rechtsmittel entweder abweist (Eintritt der Rechtskraft) oder ihm stattgibt, die erstinstanzliche Entscheidung behebt und den Asylantrag zur Durchführung des materiellen AsylVerf an die Beh erster Instanz zurückverweist (§ 32a Abs 1 AsylG). Auch das BerufungsVerf vor der bel Beh gegen eine zurückweisende Entscheidung gem § 5 AsylG ist insofern Teil des ZulassungsVerf, in dem die BerufungsBeh die dafür sachlich in Betracht kommenden Vorschriften des Verf erster Instanz, zu denen § 24b Abs 1 AsylG jedenfalls zu zählen ist, anzuwenden hat. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

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