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VwGH 2006/19/0083, 0084, 0085, 21. 3. 2007 (Fremdenpolizei)

JudikaturVwGHZfV 2007/2622ZfV 2007, 1168 Heft 6 v. 14.1.2008

AsylG 1997 § 7 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff; bloße Angehörigeneigenschaft als Verfolgungsgrund, soziale Gruppe der Familie)

2006/19/0083, 0084, 0085, 21. 3. 2007

Laut VwGH 14. 1. 2003, 2001/01/0508 = ZfVB 2004/1609, kann einer Verfolgung auch dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund „in der bloßen Angehörigeneigenschaft“ liegt. Diese Auffassung wird auch im internationalen Schrifttum vertreten (Aleinikoff in Feller/Türk/Nicholson, Refugee Protection in International Law (2003) 306; House of Lords, 18. 10. 2006, Fälle K und Fornah). Bei der Beurteilung der Asylrelevanz der im vorliegenden Fall geltend gemachten und auch festgestellten Verfolgungsgefahr hätte die bel Beh somit auf die Frage eines Zusammenhanges der Verfolgungsgefahr mit der Familienzugehörigkeit der Bf als Zugehörigkeit zu einer bestimmten „sozialen Gruppe“ iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv eingehen müssen, wobei es nicht ausschlaggebend gewesen wäre, ob der Ehemann bzw Vater der Bf aus Konventionsgründen verfolgt (oder ihm staatlicher Schutz aus Konventionsgründen versagt) worden war. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

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