AsylG 1997 § 6 Abs 1 (Abweisung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet, keine Behauptung einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung iSd FlKonv, Ausgehen von den Behauptungen des Asylwerbers, keine Bewertung der Glaubwürdigkeit; Offensichtlichkeitskalkül)
§ 6 Z 3 (offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend, „qualifizierte Unglaubwürdigkeit“)