ForstG: § 17 Abs 2 idF BGBl 2002/59 (Rodungsbewilligung, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung der Rodung nicht entgegen steht; Fälle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Abs 2)
§ 17 Abs 3 idF BGBl I 2002/59 (Rodungsbewilligung; Überwiegen eines öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung über das öffentliche Interesse an der Walderhaltung; Agrarstrukturverbesserung; Wildtierhaltung für Fleischproduktion)