Stmk StarkstromwegeG 1971: § 1 Abs 1 (Anwendungsbereich; elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf den Bereich des Landes Steiermark erstrecken)
§ 3 Abs 1 (elektrische Leitungsanlagen, Errichtung und Betrieb, Bewilligung;
§ 7 Abs 1 (Bau- und Betriebsbewilligung, Voraussetzungen; Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen sowie mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wasserwirtschaft, des Wasserrechts etc; aus der Abstimmung mit anderen Energieversorgungseinrichtungen ist kein subjektives Recht abzuleiten, nur Anhörungsrecht)