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VwGH 2005/09/0125, 19. 4. 2007 (Dienstrecht)

JudikaturVwGHZfV 2007/2593ZfV 2007, 1155 Heft 6 v. 14.1.2008

BDG 1979 § 125a Abs 3 Z 4 (unzulässiges Absehen von der Verhandlung, Entlassung aufgrund einer Berufung des Disziplinaranwaltes gegen eine Geldstrafe)

2005/09/0125, 19. 4. 2007

Die bel Beh hat zu Unrecht (nämlich diesbezüglich unter ausdrücklicher Berufung auf § 125a Abs 3 Z 4 BDG) von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen. Die Anwendung dieser Best setzt voraus, dass sich die Berufung lediglich gegen die Strafbemessung richtet. Die Frage, ob mit Entlassung vorzugehen ist oder mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann, ist aber nicht ausschließlich eine Frage der „Bemessung“ der zu verhängenden Disziplinarstrafe iS der zit Best. Das vorliegende BeschwerdeVerf ist dadurch gekennzeichnet, dass der vor dem VwGH angefochtene, erstmals die Entlassung des Bf verfügende B der bel Beh aufgrund einer auf die Entlassung des Bf abzielenden Berufung des Disziplinaranwaltes gegen den erstinstanzlichen B, mit dem lediglich eine Geldstrafe verhängt worden war, ergangen ist. lt VwGH 18. 12 2006, 2005/09/0080, kann bei dieser Verfahrenskonstellation - in der der Beschuldigte auch nicht durch das Verbot der reformatio in peius geschützt ist - nicht davon gesprochen werden, dass die Beh (lediglich) Gesichtspunkte der „Strafbemessung“ iSd in § 125a Abs 3 Z 4 BDG verwendeten, im vorliegenden Zusammenhang auch unter Bedachtnahme auf Art 6 EMRK auszulegenden Begriffes in Betracht zu ziehen hatte. Beabsichtigte daher die Disziplinaroberkommission in

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