vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 2005/09/0124, 19. 4. 2007 (Dienstrecht)

JudikaturVwGHZfV 2007/2592ZfV 2007, 1155 Heft 6 v. 14.1.2008

BDG 1979 § 112 Abs 1 (Suspendierung, Voraussetzungen)

2005/09/0124, 19. 4. 2007

Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Suspendierung nennt § 112 Abs 1 BDG, wonach die Suspendierung auszusprechen ist, wenn - außer dem hier nicht vorliegenden Fall der Verhängung der Untersuchungshaft - durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Das Gesetz nennt damit zwei für den Ausspruch der Suspendierung relevante Komponenten, nämlich zum einen „die Art“ der Dienstpflichtverletzung und die drohende Gefährdung des Ansehens oder wesentlicher Dienstinteressen. Die „Art“ der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung wird vom Gesetz nicht näher definiert. Doch können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen, was etwa der Fall sein kann, wenn das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, zB bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (VwGH 27. 9. 2002, 2001/09/0205 = ZfVB 2004/871; 27. 6. 2002, 2001/09/0012). Schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen also eine Suspendierung ebenso wie weniger schwerwiegende, die dennoch geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder dienstliche Interessen zu gefährden. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr gehört damit nicht zu den Voraussetzungen für eine Suspendierung. Abweisung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!