NÖ FLG: § 42 (Flurbereinigungsverfahren; Zugrundelegung von Flurbereinigungsverträgen oder Flurbereinigungsübereinkommen; Voraussetzungen)
§ 96 (Anwendbarkeit des AVG; keine Vorschriften über örtliche Zuständigkeit der Agrarbehörden in §§ 96 ff)
NÖ AgrarbehördenG: § 1 Abs 1 (Aufgaben der nö Agrarbehörden sind die Angelegenheiten der Bodenreform im Bereich des Landes NÖ; Begriff „Angelegenheiten der Bodenreform“; auch in dem Fall, in dem der Sitz eines Betriebes in NÖ liegt, die flurbereinigende Maßnahme selbst aber nicht im Bereich des Landes NÖ stattfindet, liegt dennoch eine „Angelegenheit der Bodenreform im Bereich des Landes NÖ“ iSd § 1 Abs 1 NÖ AgrarbehördenG vor)