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VwGH 2005/06/0128, 21. 2. 2007 (Baurecht)

JudikaturVwGHZfV 2007/2566ZfV 2007, 1144 Heft 6 v. 14.1.2008

Slbg BGG: § 25 Abs 8 (Abstände, Gewährung einer Unterschreitung, Voraussetzungen; zur Wahrung der Funktion dringend gebotene Maßnahmen; zeitgemäßes Wohnen, Begründungspflicht für vorgenommene Vergrößerung)

2005/06/0128, 21. 2. 2007

Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass zur zeitgemäßen Wahrung der Funktion eines als Wohnhaus dienenden (und als solches bewilligten) Gebäudes idR nicht die Vergrößerung der Wohnfläche zählt (VwGH 3. 9. 1998, 95/06/0212 = ZfV 2000/58). Das Bestreben nach Vergrößerung der Wohnfläche kann für sich allein noch nicht das Tatbestandelement, dass die Baumaßnahme zur zeitgemäßen Wahrung der Funktion des Gebäudes erforderlich sein muss, erfüllen. Es müssen vielmehr besondere Umstände vorliegen (wie etwa die Notwendigkeit der Schaffung zeitgemäßer Einrichtungen, die zu einem Wohnhaus gehören und im konsentierten Bestand nicht vorhanden wären), die allenfalls einen Ausbau rechtfertigen könnten (VwGH 3. 9. 1998, 95/06/0212 = ZfV 2000/58). Bei einer beabsichtigten Vergrößerung von Wohnraum, bei der es zu Abstandsunterschreitungen iSd § 25 Abs 8 Slbg BGG kommen soll, ist daher die maßgebliche Frage bei der Ermessensübung, ob die Vergrößerung zur Erhaltung oder zur zeitgemäßen Wahrung der Funktion des Wohngebäudes erforderlich ist. Allein der Wunsch der Erstmitbet, bei der nunmehr von ihr ge-

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