MRK: Art 6 Abs 1 (strafrechtliche Anklage, Verfahrensgarantien, mündliche Verhandlung vor einem Tribunal; VwGH in Verwaltungsstrafsachen mangels voller Tatsachenkognition kein Tribunal; Verhandlung vor UVS geboten; Verzicht auf mündliche Verhandlung, Voraussetzungen für einen schlüssigen Verzicht)