Vlbg VergabenachprüfungsG 2003: § 18 Abs 1 (gleich hohe Verwaltungsabgabe für Nachprüfungsantrag und Antrag auf einstweilige Verfügung, Kumulierung, unterschiedlicher behördlicher Verfahrensaufwand)
V der Vlbg LReg über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben im Vergabenachprüfungsverfahren: