BundesvergabeG 2002 idF BGBl I 2002/99: § 177 Abs 1 (Gebühren und Gebührenersatz; Pauschalgebühr für Antrag auf Nichtigerklärung im Nachprüfungsverfahren, Feststellungsverfahren, Einstweilige Verfügungen und Feststellungsverfahren auf Antrag nach erfolgtem Zuschlag oder erfolgtem Widerruf; Verpflichtung zur Entrichtung für jeden eingebrachten Antrag auch bei Identität der Auftraggeberentscheidung; unsachliche Festsetzung einer Pauschalgebühr in gleicher Höhe für jeden genannten Antrag, mögliche Kumulierung der Gebühren in ein und demselben Verfahren; keine Rechtfertigung durch möglichen Gebührenersatz)