Wr VergaberechtsmittelG: § 11 Abs 5 (Nachprüfungsverfahren, Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates; Widerruf einer Ausschreibung; Feststellungsverfahren auf Antrag; Unterschwellenbereich, keine Zuständigkeit zur Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers; Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben für Oberschwellenbereich, keine)
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