BundesvergabeG 2002: § 163 Abs 2 (Pflicht des Unternehmers, den Auftraggeber unverzüglich elektronisch oder mittels Telefax von der beabsichtigten Einleitung eines Nachprüfungsverfahren nachweislich zu verständigen; gleichwertige andere Verständigungsarten nicht ausgeschlossen, durch Boten)
B 1376/03, 6. 6. 2005