MRK: Art 6 Abs 1 (civil rights, Vergabeverfahren; Recht auf „öffentliche Anhörung“, Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung bei unbestrittenem Sachverhalt und bei bloßen Rechtsfragen ohne besondere Komplexität, ebenso bei unmissverständlichem Verzicht)
Wr LandesvergabeG 1995: § 47 Z 8 idF LGBl 2002/34 (Ausscheidung von mangelhaften Angeboten; Verbesserungsfähigkeit von mangelhaften Angeboten, Voraussetzungen klärungsbedürftig)