B-VG: Art 139 Abs 1 (Verordnungsprüfung; Verordnung, Begriff, Normativität, genereller Adressatenkreis, Mindestmaß an Publizität; nicht gehörig kundgemachte, als Rechtsverordnung zu wertende Schreiben des BMLFUW und der Agrarmarkt Austria, Abgrenzung von Weisung und Information)
Art 139 Abs 3 (Verordnungsprüfung, Aufhebung, zur Gänze über den präjudiziellen Umfang hinaus wegen nicht gehöriger Kundmachung)