B-VG: Art 139 Abs 1 letzter Satz (Verordnungsprüfung, Individualantrag, Legitimation, keine; zumutbarer Verwaltungsrechtsweg; straßenpolizeiliche Verordnung; möglicher Antrag auf Ausnahmebewilligung)
V 79/06, 28. 11. 2006
Die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahmebewilligung gem § 45 StVO zur Bekämpfung einer mittels V verhängten Verkehrsbeschränkung eröffnet einen zumutbaren Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit dieser V (VfSlg 10.302/1984, 13.542/1993). Auch nach § 45 Abs 2 StVO besteht für die Antragsteller die Möglichkeit, in einem (auf Antrag der Betroffenen einzuleitenden) VerwaltungsVerf abzuklären, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung vom Parkverbot gegeben sind. Sind die Voraussetzungen gegeben, so hat die Beh durch Erteilung der beantragten Bewilligung die sonst für jedermann eintretende Verkehrsbeschränkung für die Antragsteller aufzuheben. Damit steht diesen ein Mittel zur Verfügung, die Wirkungen der V von sich abzuwenden oder aber - wenn dieser Weg aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolglos bleiben sollte - in einer Beschwerde die Frage der Gesetzmäßigkeit des Verbotes an den VfGH heranzutragen. Zurückweisung.