B-VG: Art 139 Abs 1 (Verordnungsprüfungsverfahren)
VfGG: § 57 Abs 1 erster Satz (Begehren auf Aufhebung der Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder bestimmter Stellen der Verordnung als gesetzwidrig, Fehlen eines Aufhebungsbegehrens, kein behebbares Formgebrechen)