VfGG: § 82 Abs 2 Z 5 idF BGBl I 2003/100 (Beschwerde, Inhalt; Begehren, „den angefochtenen Bescheid aufzuheben“; dieses Antragserfordernis ist zu eng, nimmt nicht auf die Fälle Bedacht, in denen der VfGH nach der Rsp eine nicht durch den angefochtenen Bescheid bewirkte Grundrechtsverletzung zB wegen überlanger Verfahrensdauer feststellt, ohne den Bescheid aufzuheben)