VfGG: § 85 Abs 1 (Beschwerde, mit ihr ist ex lege keine aufschiebende Wirkung verbunden; Unterbrechung im vorläufigen Rechtsschutz von der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides bis zur allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VfGH gem § 85 Abs 2)
§ 85 Abs 2 (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch VfGH)