VfGG: § 88 (Kostenersatz im Beschwerdeverfahren; pauschaler Aufwandersatz nur in einfacher Höhe bei gleichartigen Beschwerden eines Beschwerdeführers gegen mehrere Bescheide
B 327, 328, 330, 337, 338/05, 1. 3. 2007
Der bf Partei zu B 330/05, B 337/05 und B 338/05 war der mit € 1.800,- pauschaliert bemessene (einfache) Beschwerdeaufwand zuzusprechen, weil es ihr sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde gegen mehrere vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her gleich gelagerte Bescheide einzubringen (VfGH 1. 10. 2001, B 544-549/01 ua; VfSlg 16.525/2002). Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 360,- und Eingabengebühr in Höhe von € 540,- enthalten.